Satzung und Protokolle des LV Rheinland

 

Protokolle

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Protokoll der Delegiertenversammlung 2003

  Protokoll der Vorstandssitzung 28.01.03   Protokoll der Vorstandssitzung 15.07.03   Protokoll der Vorstandssitzung 10.12.03
             

Protokoll der Vorstandssitzung 13.02.04

  Protokoll der Delegiertenversammlung 2004

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   Protokoll der Vorstandssitzung 05.03.04

 

   Protokoll der Vorstandssitzung 01.09.04

 

 Protokoll der Vorstandssitzung 30.11.04

 

 

 Protokoll der Vorstandssitzung 01.02.05

 
  Protokoll der Delegiertenversammlung 2005

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  Protokoll der Vorstandssitzung 06.09.05

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Protokoll der Vorstandssitzung 09.12.05

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  Protokoll der Vorstandssitzung 13.01.06

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  Protokoll der Delegiertenversammlung 2006

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  Protokoll der Vorstandssitzung 22.09.06

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Protokoll der Delegiertenversammlung 2007

vorbehaltlich der Genehmigung

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  Protokoll der Vorstandssitzung 20.09.07

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  Protokoll der Vorstandssitzung 07.12.07

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Satzung des Landesverbandes des Islandpferde – Reiter – und Züchterverbandes (IPZV) e.V. Rheinland e.V. (LV Rheinland)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines, Mitgliedschaft in Dachorganisationen

 

Der Landesverband des Islandpferde – Reiter – und Züchterverbandes e.V. (IPZV) Rheinland (LV Rheinland) mit Sitz in Aegidienberg, Bad Honnef ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Königswinter eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Islandpferde – Reiter – und Züchterverbandes e.V. (IPZV), des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland (FN) und des Sportbundes des Landes NRW.

 

 § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

I.        Der Landesverband verfolgt folgende Ziele:

 

1.      Die Förderung des Reitens auf Islandpferden im Sinne eines Ausgleichsportes und zur Vertiefung der Tier- und Naturliebe, insbesondere die Pflege des Jugendsportes und der freien Jugendhilfe.

2.      Die Ausbildung von Reiter und Pferd, besonders in den für das Islandpferd typischen Gangarten Tölt und Rennpaß.

3.      Die Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden, insbesondere die Durchsetzung der Reinzucht. Reinzucht liegt vor, wenn sowohl die Vater-Linie als auch die Mutter Linie unmittelbar bis nach Island zurückverfolgt werden können.

4.      Das Abhalten von Lehrgängen und Seminaren.

5.      Das Ausrichten von Leistungswettbewerben (Turnieren) im Sinne der Islandpferdeprüfungs-Ordnung (IPO).

6.      Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

7.      Hilfestellung und Unterstützung bei der im Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.

8.      Die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für den Reitsport und Pferdehaltung im Vereinsgebiet.

9.      Die Gewährleistung und Förderung einer der Herkunft und den Besonderheiten des Islandpferdes entsprechenden Haltung (sog. Robustpferdehaltung) und die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen.

10.  Eine offensive Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, insbesondere anderer Pferderassen, um das Islandpferd und dessen Besonderheiten im Vereinsgebiet bekannter zu machen.

11.  Die Vertretung aller Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfahlen (NRW), soweit diese nicht von der FN wahrgenommen wird.

 

II.     Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO 1977 vom März 1976 (BGBl. II S. 613). Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

III. Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

IV.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.

 

V.  Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

VI. Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Vgl. § 11).

  

§ 3 Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft und Stimmrecht

 

A.     Mitglieder

 

I.        Dem LV Rheinland können folgende Mitglieder angehören:

 

1.      Ordentliche Mitglieder

2.      Fördernde Mitglieder

3.      Ehrenmitglieder

 

II.     Ordentliche Mitglieder können die im Vereinsgebiet bestehenden Islandpferde – Reitervereine und die Sportvereinigungen, die eine Islandpferdereiterabteilung unterhalten, sein.  

 

III.   Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, die den LV Rheinland in seinen Zielen unterstützen wollen, sein.

 

IV.  Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.

 

B.     Erwerb der Mitgliedschaft

 

I.        Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Bei Anträgen juristischer Personen ist die Satzung und ggf. die behördliche Anerkennung beizufügen.

 

II.     Über die Aufnahmeanträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

III.   Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorgeschlagen werden können nur solche Personen, die sich in besonderer Weise um den LV Rheinland verdient gemacht haben.

 

IV.  Alle Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt die Satzung des LV Rheinland und die von ihm verfolgten Ziele an.

 

C.     Stimmrecht

 

I.        Ordentliche Mitglieder

 

Die ordentlichen Mitglieder werden durch Delegierte vertreten. Die Delegierten werden von den ordentlichen Mitgliedern benannt und üben das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder aus. Die Benennung eines Jugendlichen ist zulässig, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat. Die Anzahl der Delegierten eines ordentlichen Mitglieds berechnet sich nach folgendem Schlüssel:

 

Je angefangene 20 Mitglieder: ein Delegierter

 

Es werden nur die ordentlichen Mitglieder berücksichtigt, für die im Vorjahr der Beitrag an den Landesverband gezahlt worden ist.

 

Die einem Ortsverein zustehenden Stimmen können durch Bevollmächtigung der Jahreshauptversammlung des Ortsvereins auf den Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter übertragen werden.

 

II. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder

 

Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

III.   Der Hauptvorstand

 

Jedes Mitglied des Hauptvorstandes ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Eine Übertragung der Stimmberechtigung ist für die Vorsitzenden der Ortsvereine  zulässig.

 

IV.  Teilnahmerechte

 

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat ein Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen. Das Rederecht besteht, sofern es nicht vom Versammlungsleiter ausdrücklich beschränkt worden ist. Mitglieder eines ordentlichen Mitgliedes, die nicht Delegierter sind, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können der Mitgliederversammlung beiwohnen.

 

V.     Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.

2.      Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf eines Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 1. Oktober des Jahres eingeschrieben schriftlich kündigt.

3.      Ein Mitglied kann wegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

a.       wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,

b.      gegen Belange des Tierschutzes verstößt,

c.       seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

 

Über den Ausschluß entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Eine Begründung des Ausschlusses braucht nicht zu erfolgen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die dann die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

  

§ 4 Geschäftsjahr und Beiträge

 

I.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II.     Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

III.   Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

 § 5 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

A.  Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten gem. § 3 C. I. und dem geschäftsführenden Vorstand zusammen.

 

B.     Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

I.        dem vertretungsberechtigten Vorstand

 

 Dem vertretungsberechtigten Vorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister an.

 

II.     dem geschäftsführenden Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

1.   dem Vorsitzenden

2.      dem stellvertretenden Vorsitzenden

  1. dem Schatzmeister
  2. dem Sportwart
  3. dem Schriftführer
  4. dem Beauftragten für Freizeit- und Breitensport
  5. dem Zuchtwart
  6. dem Jugendwart
  7. dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit

 

III.   dem Hauptvorstand

 

Der Hauptvorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine zusammen.

 

 § 6 Mitgliederversammlung

 

I.        Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 

II.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen.

 

III.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlußfähig.

 

IV.  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 anwesenden der Stimmen beschließt. (Dringlichkeitsantrag).

 

V.     Leiter der Versammlung ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Für die Neuwahl des Vorsitzenden ist zuvor ein anderer Versammlungsleiter zu bestimmen. Gleiches gilt für die Neuwahl des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn der stellvertretende Vorsitzende Versammlungsleiter ist.

 

VI.  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

VII.  Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit der Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den relativ meisten Stimmen statt. Ergibt die Stichwahl eine Stimmengleichheit, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

VIII.         Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse und Anträge im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

 

I.        Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.

 

II.     Die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein dürfen und für zwei Jahre gewählt werden.

 

III.   Die Entlastung des Vorstandes.

 

IV.  Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen.

 

V.     Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines.

 

VI.  Die Anträge wie vorgesehen.

 

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Die Änderung des Vereinszweckes und dessen Auflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen.

 

 § 8 Der Vorstand

 

I.        Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet.

 

II.     Der vertretungsberechtigte Vorstand ist Vorstand i.S.v. § 26 Abs. 2 BGB. Jedes Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden.

 

III.   Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, ist vor der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durch­zuführen. Die Amtszeit des durch Ergänzungswahl gewählten endet mit Ablauf der regulären Amtszeit. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Hauptvorstandes aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern in
§ 5 B. II. aufgeführten.

 

IV.  Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Entscheidungsbefugnisse des erweiterten Vorstandes siehe § 10.

 

V.     Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, sowie des Hauptvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 § 9 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

 

I.        Die Vertretung des LV Rheinland nach außen und in den Gremien des IPZV.

 

II.     Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse.

 

III.   Die Vorbereitung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist oder durch einen Beschluß des Hauptvorstandes sanktioniert sein muß.

 

IV.  Die Führung der laufenden Geschäfte.

 

§ 10 Hauptvorstand

 

Der Hauptvorstand regelt und entscheidet alle Angelegenheiten, die in den Bereichen Jugend, Sport, Zucht und Freizeit- und Breitensport von grundsätzlicher Bedeutung sind, d.h. langfristigen Charakter haben, und die Bereitschaft aller Mitglieder notwendig machen. Der Hauptvorstand soll sich jährlich mindestens zweimal treffen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vertretern der Mitglieder ist der Hauptvorstand außerordentlich einzuberufen. Für die Einladungsfrist gilt die Frist für die Einladung zur Mitgliederversammlung.

Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und mindestens drei Vertreter der Mitglieder anwesend sind.

Die Aufgaben des Hauptvorstandes sind im besonderen:

 

I.        Die Entscheidung über die Einstellung von Mitarbeitern.

 

II.     Die Errichtung und Besetzung von Ausschüssen, die Überwachung der Tätigkeit sowie die Genehmigung oder Aufhebung von Beschlüssen der Aussüsse.

 

§ 11 Auflösung

 

I.        Die Auflösung des LV Rheinland kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversamm­lung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

 

II.     Für den Fall der Auflösung soll die außerordentliche Mitgliederversammlung drei Liquidatoren bestellen. Diese werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Kommt es zu keiner Bestellung, so übernimmt der vertretungsberechtigte Vorstand deren Aufgabe gem.
§ 48 Abs. 1 BGB.

 

III.   Im Falle der Auflösung des LV Rheinland fällt das Vermögen des Vereines dem Islandpferde Reiter – und Züchterverband e.V. (IPZV) zu, welcher dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königswinter

Am 22. November 2001

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